AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ge/Net Veranstaltungstechnik (Gerritzen Elektro- & Veranstaltungstechnik e.K.) für die musikalische Begleitung Ihrer Veranstaltung sowie Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen

Stand 05/2019

1. Einbeziehung der AGB

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse der Ge/Net Veranstaltungstechnik (nachstehend Ge/Net) und ihren Vertragspartnern (nachstehend Kunden), insbesondere die musikalische Begleitung von Veranstaltungen sowie die Vermietung von Unterhaltungstechnik sowie für die Erbringung von sonstigen Sach- und Dienstleistungen. Der Begriff Unterhaltungstechnik umfasst in diesen AGB neben der klassischen Akustiktechnik auch Lichteffektanlagen, Beamer, PA-Anlagen sowie ergänzendes Equipment wie Traversen, Bühnen, Anhänger, Stromverteiler und Kabel.

Diese AGB sind ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Vertrages unter Ausschluss der AGB der Kunden. Ein Widerspruch gegen den Einbezug dieser AGB seitens der Kunden wird nicht akzeptiert, sofern dies nicht schriftlich vereinbart wurde.

2. Zustandekommen des Vertrages

Angebote der Ge/Net sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Buchungsanfragen sind unverbindlich.

Der Vertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung der Ge/Net oder durch Überlassung der Unterhaltungstechnik an den Kunden. Änderungen und Abänderungen der Buchung oder Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Ge/Net.

3. Stornierung, Kündigung und Rücktritt

(1) Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,

(b) zu befürchten ist, dass der Kunde die Unterhaltungselektronik vertragswidrig benutzt z.B. unerlaubt Veränderungen an der Elektronik vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, oder die Unterhaltungselektronik in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,

(3) Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Kunden kann die Ge/Net Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung der Unterhaltungselektronik oder Durchführung einer anderen Veranstaltung als Schadensersatz fordern. Mit dem Erhalt des Vertrages / der Auftragsbestätigung, wird der Termin verbindlich in den Kalender übernommen. Deshalb können Ge/Net für den Tag keine weiteren Aufträge annehmen. Sollten Sie Ge/Net den Termin nach dem Erhalt dieses Schreibens also wieder entziehen, fallen automatisch mindestens 50% der Auftragssumme an! Weiter beläuft sich dies auf den vereinbarten Gesamtpreis für den Vertrag / Auftrag und ermäßigt sich wie folgt:

ab 14 Tage vor Veranstaltungs/- Mietbeginn 75 % der vereinbarten Gage/ des Gesamtpreises

ab 7 Tage vor Veranstaltungs/- Mietbeginn 100 % der vereinbarten Gage/ des Gesamtpreises

Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass Ge/Net kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.

(4) Für den Fall, dass Ge/Net aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert ist, ist Ge/Net zum Rücktritt berechtigt. Ein Rücktritt seitens Ge/Net ist insbesondere möglich bei:

– wichtigen persönliche Gründe (Todesfall in der Familie etc.)

– Krankheit

– Unfall

– Tod.

Im Fall des Rücktrittes durch Ge/Net verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung jeglicher Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Mehrkosten durch die Buchung bei einem anderen Veranstaltungstechniker.

(5) Wenn durch äußere Einflüsse (Naturkatastrophen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) Ge/Net ihre vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt des Vertrages, kein Anspruch auf Schadenersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.

4. Pflichten Ge/Net

(1) Ge/Net verpflichtet sich, erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung ihr bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.

(2) Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten der Ge/Net sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.

(3) Ge/Net bemüht sich, den einwandfreien Zustand der Unterhaltungselektronik zu gewährleisten sowie Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.

(4) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden Ge/Net für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

5. Pflichten des Kunden

(1) Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren Kosten liegen, soweit nicht anders abgesprochen, im Verantwortungsbereich des Kunden. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Kunden zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Ge/Net die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie der erforderlichen Einsatzzeiten.

Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die vom Kunden mitgeteilten Informationen unzureichend sind, wird Ge/Net dies unverzüglich mitteilen.

(3) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, Ge/Net rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort zu informieren.

(4) Kunde hat während der Durchführung der Veranstaltung und Nutzung der der Unterhaltungselektronik für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Kunde einzustehen.

(5) Die Unterhaltungselektronik darf nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

(6) Sofern die Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben, verpflichtet sich der Kunde, das allgemein für die und durch die jeweilige Unterhaltungselektronik, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Veranstaltungsverwendung, bestehende Risiko (Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Er wird Ge/Net den Abschluss einer solchen Versicherung spätestens bei Übernahme der Mietsache nachweisen. Der Kunde wird von der Pflicht nicht dadurch befreit, dass Ge/Net sich die Versicherung nicht nachweisen lässt. Insbesondere führt die fehlende Anforderung des Nachweises nicht dazu, dass Ge/Net die Versicherung abschließt.

(7) Im Falle eines Schadens durch Gäste werden die Personalien des/der Schädiger sofort und ohne Verzögerung vom Kunden an Ge/Net mitgeteilt, notfalls unter Zuhilfenahme der Legislative.

6. Rückgabe der Unterhaltungselektronik

(1) Die Unterhaltungselektronik ist vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager der Ge/Net (während der Öffnungszeiten) spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.

(2) Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Unterhaltungselektronik, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Der Kunde hat andernfalls die Kosten der defekten Mietgegenstände zu ersetzen. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

7. Haftung des Kunden

(1) Der Kunde hat die Unterhaltungselektronik pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für Personen und Sachschäden die durch unsachgemäße oder grobfahrlässige Handlungen während der Veranstaltung verursacht worden sind, soweit der Schaden nicht durch Ge/Net verursacht worden ist.

(2) Der Kunde haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung) an der Unterhaltungselektronik, die während der Zeit der Überlassung an der Unterhaltungselektronik und dem überlassenen Zubehör und von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung nach Ziffer 5. dieser AGB entstanden sind. Sollte die Unterhaltungselektronik oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Kunde verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und Ge/Net zu benachrichtigen.

(3) Der Kunde haftet Ge/Net auch für solche Schäden, die darauf zuzuführen sind, dass der Kunde es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, Ge/Net von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Durchführung der Veranstaltung oder der Nutzung der Unterhaltungselektronik erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von Ge/Net gegen den Kunden umfasst auch die Kosten, die Ge/Net für die Abwehr von Ansprüchen entstehen.

8. Vergütung, Verzug und Einreden

(1) Sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, richtet sich diese nach den aktuellen Preislisten von Ge/Net. Die Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, Brutto-Preise in Euro inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer und gelten als freibleibend. Ge/Net ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach ihrer Wahl vom Kunden zu verlangen. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Ge/Net aktualisiert die Preis-Datenbank so oft wie möglich. Falls sich ein Preis erhöht hat, informiert Ge/Net den Kunden und wartet vor Auftragsausführung seine Zustimmung ab.

Zahlungsanweisungen gelten erst am Tag des Eintrittes der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Kunde.

(2) Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde die Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Kautionen werden dem Kunden nach Wiedereingang der Unterhaltungselektronik inklusive allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt. Bei verspäteter Rückgabe der Mietgegenstände wird ein zusätzlicher Mietbetrag nach Maßgabe der gültigen Preisliste von Ge/Net fällig sowie ein zusätzliches Verspätungsentgelt je angefangener Stunde i.H.v. 10% des aktuellen Tagessatzes.

9. Haftungsbeschränkung

Ge/Net haftet nicht bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden. Dies gilt nicht bei Verletzung einer Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann. In den vorgenannten Fällen beschränkt sich die Haftung Ge/Net`s für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für Pflichterfüllungen ihrer Erfüllungsgehilfen. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, den Körper oder Gesundheit.

10. Musikauswahl

Bei Veranstaltungen gestaltet Ge/Net ihr Musikprogramm nach Rücksprache mit dem Kunden und lässt zusätzlich eigene Erfahrungen bezüglich der Musikauswahl einfließen. Über Musikwunschfragebogen dürfen sich der Kunde und seine Gäste Musik wünschen. Ge/Net ist allerdings berechtigt, Musikwünsche abzulehnen die nicht zum Konzept des Kunden oder der Veranstaltung passen. Ge/Net ist nicht verpflichtet, auf Weisungen von Dritten einzugehen.

11. Veranstaltungsort

a) Der Standort der Licht- und Tonanlage und der Arbeitsplatz für Ge/Net hat trocken und der Untergrund gut befestigt und staubfrei zu sein.

b) spielt Ge/Net Musik im Freien, trägt alleine der Kunde das Witterungsrisiko. Bei einem witterungsbedingtem Ausfall hat der Kunde die gesamte vertraglich vereinbarte Gage zu zahlen. Der Arbeitsplatz muss auch in diesem Fall einen befestigten Untergrund haben und Schutz gegen jede Witterung (Wind, Regen usw.) bieten.

Bei Temperaturen unter 10 Grad C° sorgt der Kunde für einen wohltemperierten Arbeitsplatz für Ge/Net und die Unterhaltungselektronik.

c) für den störungsfreien Betrieb der Licht- und Tonanlage wird eine konstante Stromquelle (220 V Steckdose) benötigt zzgl. einer weiteren Steckdose falls eine separate Beschallung (Sektempfang, Aussenbereich usw.) gewünscht wird. Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene Sicherung mit 16 A verfügen!

Ein anschließen der Licht- und Ton Anlage an eine Stromversorgung über ein Aggregat ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich! Bei einem Stromausfall kann der Ge/Net zum Schutz ihrer Unterhaltungselektronik diese ausschalten und die Dienstleistung sofort einstellen.

12. Catering

Der Mitarbeiter von Ge/Net erhält während der Veranstaltung eine kostenlose Verpflegung und ausreichend alkoholfreie Getränke.

13. Urheberrecht an Bild, Ton und Filmaufnahmen

Ge/Net oder der Mitarbeiter übernehmen keine Haftung nach §22 KunstUrhG für die Verletzung von Rechte abgebildeter Personen oder Objekte auf Online Portalen und der eigenen Firmenhomepage im Sinne der Eigenwerbung in Form von Foto, Ton oder Video/Film Material. Ausnahmen sind schriftlich mitzuteilen. Diese Personen, Marken usw. werden aus dem Medium (Bild, Ton und Filmmaterial) gelöscht oder unkenntlich gemacht.

14. Schriftformklausel/Unwirksamkeit

Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Übermittlung von Schriftstücken per Email genügt dem Erfordernis der Schriftform. Im Zweifelsfall hat der Absender den Zugang beim Empfänger zu beweisen.

Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind, Kleve.

16. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.